Rz. 120

Die Vorschrift der Nr. 1 Buchst. b kann insbesondere dann anwendbar sein, wenn gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft prozessiert wird, die aus einer Vielzahl von Wohnungseigentümern besteht.[204] Soweit in diesen Fällen allerdings die Zustellung an einen einzigen Vertreter ausreicht, ist die Anfertigung weiterer Kopien nicht erforderlich. Dies gilt z.B. dann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft als solche verklagt[205] oder durch einen Verwalter oder durch den von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten wird, es sich somit um einen Rechtsstreit gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband handelt.[206] Dann ist es nicht erforderlich, dass für alle Wohnungseigentümer Kopien gefertigt werden.

Das gilt entsprechend, wenn ein Treuhänder für eine Bauherrengemeinschaft vertretungsberechtigt ist.[207]

 

Rz. 121

Im Beschlussanfechtungsprozess gem. § 46 WEG kann die Dokumentenpauschale aber mehrfach anfallen, wenn der Verwalter nicht zustellungsbevollmächtigt ist, weil er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, dass er die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichtet (§ 45 WEG; vgl. Rdn 135).[208]

[204] OLG München JurBüro 1978, 382; OLG Schleswig JurBüro 1983, 1091.
[207] OLG München JurBüro 1987, 704.

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