Rz. 185

Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Ob dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, beurteilt sich nach §§ 15 ff. Gem. §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 bildet in gerichtlichen Verfahren jeder Rechtszug eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit bzw. sind das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten.

 

Rz. 186

Die Reduzierung auf 0,15 EUR (bzw. 0,30 EUR bei Farbkopien) gilt nur, soweit die Kopien innerhalb derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug angefertigt worden sind (Anm. Abs. 1 S. 1). Sofern die Kopien verschiedene Angelegenheiten betreffen bzw. in gerichtlichen Verfahren in verschiedenen Rechtszügen angefertigt worden sind, erhält der Anwalt jeweils für bis zu 50 Kopien die volle Vergütung von 0,50 EUR bzw. bei Farbkopien von 1,00 EUR pro Kopie (zu mehreren Auftraggebern vgl. Rdn 190 ff.).

 

Beispiel: Vorgerichtlich fertigt der Anwalt 40 Kopien. Im anschließenden Urkundenverfahren werden 30 Kopien angefertigt und im Nachverfahren nochmals 40 Kopien.

Da es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit, dem Urkunden- und dem Nachverfahren um jeweils eigene Angelegenheiten handelt (VV 2300, § 17 Nr. 5), sind die Kopien für die Berechnung der Dokumentenpauschale nicht zu addieren. Für jede Kopie in jeder Angelegenheit entsteht die Dokumentenpauschale jeweils für die ersten 50 abzurechnenden Seiten mit 0,50 EUR.

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