Rz. 190

Aus Anm. Abs. 1 S. 1 ergibt sich, dass die Höhe der Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen ist. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, entstehen für die ersten 50 auslagenpflichtigen Seiten jeweils 0,50 EUR (1 EUR bei Farbkopie) und ab der 51. Seite 0,15 EUR (0,30 EUR bei Farbkopie). Die Berechnung der ersten 50 Seiten erfolgt nicht für jeden Auftraggeber gesondert, sondern für alle Auftraggeber einheitlich. Denn in derselben Angelegenheit ist es unerheblich, ob Kopien oder Ausdrucke für eine oder mehrere Personen gefertigt werden.[285] Liegt hingegen für jeden Auftraggeber eine besondere Angelegenheit vor, sind die Kopien und Ausdrucke für jeden gesondert zu berechnen, weil verschiedene Angelegenheiten betroffen sind.[286]

[285] Vgl. hierzu auch BT-Drucks 15/1971, S. 232.
[286] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 111.

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