Rz. 104

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es i.d.R. erforderlich, sich aus den Verwaltungsakten und Verwaltungsvorgängen Kopien oder Ausdrucke anzufertigen. Auch hier ist es dem Anwalt nicht zuzumuten, handschriftliche Aktenauszüge herzustellen. Insbesondere in umfangreichen Verwaltungsverfahren, in denen Gutachten eingeholt oder Zeugen vernommen worden sind oder der einem Eilverfahren zugrunde liegende Sachverhalt komplex ist, ist der Anwalt auf Kopien oder Ausdrucke für seine Handakten angewiesen. Das Gleiche gilt für Aktenvermerke des Sachbearbeiters. In ausländerrechtlichen Streitigkeiten ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig eine umfassende Betrachtung des gesamten Lebenslaufs des Ausländers seit seiner Einreise in die Bundesrepublik, wie er in den Personalakten seinen Niederschlag gefunden hat, von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann.[178]

[178] VG Oldenburg AGS 2009, 467 = NJW-Spezial 2009, 460.

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