Rz. 14

VV 7000 gilt auch für die übrigen Personen bzw. Personenvereinigungen, die nach dem RVG abrechnen. Daher erhalten gem. § 1 Abs. 1 der Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG) und andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften die Dokumentenpauschale nach VV 7000 (zum europäischen Rechtsanwalt vgl. § 1 Rdn 118 ff.), wenn sie anwaltliche Tätigkeiten erbringen (siehe § 1 Rdn 118 ff.). Auch auf den verkammerten Rechtsbeistand, Rentenberater sowie die registrierten Erlaubnisinhaber nach dem RDG mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer (vgl. § 1 Rdn 150 ff.) ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.[9]

 

Rz. 15

Auf Behörden ist die Vorschrift nicht anwendbar, auch nicht entsprechend.[10]

Für Kopien der Partei ist VV 7000 nicht anwendbar.[11]

[9] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 12.
[10] OLG Nürnberg AnwBl 1975, 68; OLG Hamm Rpfleger 1982, 439.
[11] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 10.

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