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Ein kleinlicher Maßstab ist unangebracht. Bei der Auswahl und dem Umfang der Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten ist dem Anwalt vielmehr ein großzügiges Ermessen einzuräumen.[379] Es ist einem Verteidiger nicht zuzumuten – insbesondere bei umfangreichen Verfahrensakten – jedes Blatt vorher einzeln zu lesen und auf seine Wertigkeit zu prüfen. Eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung reicht aus.[380] Die Festlegung von bestimmten Quoten, etwa 25 % des Akteninhalts oder 5 % des Verteidigerhonorars, ist unzutreffend. Der Verteidiger kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich handschriftliche Auszüge anzufertigen.[381] Auch Kopien von eigenen Schriftstücken können erforderlich sein, etwa dann, wenn sich hierauf Vermerke des Richters oder des Staatsanwalts befinden. Ebenso können Kopien von Zustellungsurkunden erforderlich sein, wenn es um Fristen oder Wiedereinsetzung geht.[382] Letztlich wird es auch hier immer auf den Einzelfall ankommen.

[379] OLG Celle RVGreport 2012, 265 = NJW 2012, 1671; OLG Düsseldorf BRAGOreport 2000, 40 m. Anm. N. Schneider; ebenso zum Pflichtverteidiger AG Duisburg AGS 2001, 183 = zfs 2001, 327.
[380] OLG Düsseldorf BRAGOreport 2000, 40 m. Anm. N. Schneider.
[381] AG München AnwBl 1970, 72.
[382] LG Essen JurBüro 2011, 474; AG Bochum NStZ-RR 2008, 296; AG Bremen RVGreport 2011, 229; AG Mettmann AGkompakt 2010, 90; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 21.

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