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Ein kleinlicher Maßstab ist unangebracht. Bei der Auswahl und dem Umfang der Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten ist dem Anwalt vielmehr ein großzügiges Ermessen einzuräumen.[379] Es ist einem Verteidiger nicht zuzumuten – insbesondere bei umfangreichen Verfahrensakten – jedes Blatt vorher einzeln zu lesen und auf seine Wertigkeit zu prüfen. Eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung reicht aus.[380] Die Festlegung von bestimmten Quoten, etwa 25 % des Akteninhalts oder 5 % des Verteidigerhonorars, ist unzutreffend. Der Verteidiger kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich handschriftliche Auszüge anzufertigen.[381] Auch Kopien von eigenen Schriftstücken können erforderlich sein, etwa dann, wenn sich hierauf Vermerke des Richters oder des Staatsanwalts befinden. Ebenso können Kopien von Zustellungsurkunden erforderlich sein, wenn es um Fristen oder Wiedereinsetzung geht.[382] Letztlich wird es auch hier immer auf den Einzelfall ankommen.
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