a) Überblick

 

Rz. 162

Mit der Regelung in Nr. 2 ist keine Erweiterung der Dokumentenpauschale verbunden. Nr. 2 soll vielmehr an die Stelle der Nr. 1 Buchst. d treten, nämlich dann, wenn Kopien oder Ausdrucke nicht mehr in der herkömmlichen körperlichen Form verschickt werden, sondern stattdessen in elektronischer Form als Dateien.

Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn in Nr. 1 Buchst. d genannte Dokumente elektronisch überlassen werden. In den Fällen der Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c gilt Nr. 2 nicht. Übermittelt der Rechtsanwalt z.B. Kopien zur Zustellung an den Gegner aufgrund einer Rechtsvorschrift oder unterrichtet er den Auftraggeber durch Überlassung elektronischer Dokumente, fällt keine Dokumentenpauschale nach Nr. 2 an.

b) Prüfung: Entstehung einer Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. d

 

Rz. 163

Bei Anwendung von Nr. 2 ist zunächst zu prüfen, ob eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. d angefallen wäre, wenn anstelle der Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken erfolgt wäre.[257] Es muss somit ein von Nr. 1 Buchst. a bis c nicht erfasster sonstiger Fall vorliegen, in dem Kopien oder Ausdrucke im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich angefertigt worden sind (vgl. hierzu Rdn 144 ff.). Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. d gilt dann nicht, wenn es sich um die Überlassung der Urschrift eines Dokuments handelt (vgl. Rdn 19 f.).[258]

[257] Henke, AnwBl 2005, 208; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 180.
[258] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 181.

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