Rz. 47

Der Rechtsanwalt kann eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a verlangen, ohne dass es darauf ankommt, dass der Auftraggeber hierzu sein Einverständnis erklärt hat. Erforderlich ist lediglich, dass das Anfertigen von Kopien oder Ausdrucken zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Insoweit besteht ein Ermessensspielraum des Anwalts. Darauf, ob diese Kosten im Falle des Obsiegens von der Gegenseite zu erstatten sind oder ob die Dokumente bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden sind, kommt es nicht an.[63] Nicht das Gericht hat später im Rahmen der Erstattungsfähigkeit über die Notwendigkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden; vielmehr muss der Anwalt bei Ausführung des Mandats selbst beurteilen, ob und welche Kopien er benötigt.

[63] VG Oldenburg AGS 2009, 467 = NJW-Spezial 2009, 460; OVG Berlin-Brandenburg 18.9.2007 – 1 K 70.06.

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