Rz. 113

Es kommt für die Entstehung der Dokumentenpauschale nicht darauf an, ob der Mandant die Kopien oder Ausdrucke billiger herstellen könnte. Nr. 1 Buchst. b stellt für die Entstehung der Dokumentenpauschale nur darauf ab, ob die Kopie oder der Ausdruck zur Zustellung oder Mitteilung an den genannten Personenkreis aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht hergestellt worden ist und mehr als 100 Kopien oder Ausdrucke gefertigt worden sind.[189]

[189] KG RVGreport 2016, 106; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 88.

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