Rz. 126

Es kommt für die Entstehung der Dokumentenpauschale auch nicht darauf an, ob der Mandant die Kopien oder Ausdrucke billiger herstellen könnte. Nr. 1 Buchst. c stellt für die Entstehung der Dokumentenpauschale nur darauf ab, ob die doppelte Notwendigkeit zur Herstellung der Kopien oder Ausdrucke vorliegt.[217]

[217] KG RVGreport 2016, 106; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 133.

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