Rz. 246

Die Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale in Strafsachen richtet sich gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO wie in Zivilsachen nach § 91 Abs. 2 ZPO. Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören danach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

Weil bereits im Rahmen der Prüfung, ob eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a bis c angefallen ist, eine Notwendigkeitsprüfung vorzunehmen ist, ist diese auch in Strafsachen bei einer Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse oder eines anderen Beteiligten von diesen zu erstatten, wenn der Mandant sie seinem Verteidiger oder sonstigen Vertreter als gesetzliche Auslagen schuldet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge