Rz. 225

Es ist stets zunächst festzustellen, ob eine Dokumentenpauschale nach VV 7000 angefallen ist, der Rechtsanwalt sie also von seinem Mandanten fordern kann. Kann der Rechtsanwalt sie dem Mandanten nicht berechnen, stellt sich die Frage der Erstattung durch den dem Mandanten ersatzpflichtigen Gegner nicht. Erst wenn die Dokumentenpauschale angefallen ist, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob diese auch erstattungsfähig ist.[327] Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a, b und c entsteht nur, wenn die Kopien oder Ausdrucke

zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren,
aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht oder die Behörde gefertigt worden sind oder
zur notwendigen Unterrichtung bestimmt waren.

Hieraus ergibt sich, dass bereits bei der Prüfung der Entstehung der Dokumentenpauschale in den Fällen der Nr. 1 Buchst. a bis c eine (gewisse) Notwendigkeitsprüfung anzustellen ist.[328] Die Anforderungen für den Anfall der Dokumentenpauschale ("geboten") sind etwas niedriger als die für die Erstattungsfähigkeit erforderliche Notwendigkeit.[329]

[327] So zutr. OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208.
[328] Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn 13 "Ausfertigungen, Kopien, Ausdrucke".
[329] Hansens, Anm. zu OLG Jena RVGreport 2012, 390.

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