Rz. 250
Nach § 46 Abs. 1 erstattet die Staatskasse nur die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlichen Auslagen und Aufwendungen. Sollen Auslagen nicht erstattet werden, muss die Staatskasse und nicht der Rechtsanwalt beweisen, dass die geltend gemachten Auslagen nicht erforderlich waren (siehe § 46 Rdn 1 ff.).[383] Daher ist die Notwendigkeit der Auslagen im Zweifel anzuerkennen.[384] Die Staatskasse ist im Übrigen nicht Auftraggeber i.S.v. Nr. 1 Buchst. d (siehe Rdn 154).[385]
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