Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 21 StK 46/99)

 

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben, die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des Rechtsanwalts P aus Münster gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung durch die Beschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Juni 2000 und 27. Juli 2001 sowie über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde dem vormaligen Angeklagten L durch Beschluss des damaligen Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 14. Januar 2000 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 14. April 2000 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3259, 38 DM beantragt. Hierbei hat er u. a. Auslagen für 1612 Fotokopien gem. § 27 BRAGO in Höhe von 518, 60 DM in Ansatz gebracht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. Juni 2000 insofern nicht entsprochen, als sie einen Abzug von 25% der geltend gemachten Fotokopierkosten vorgenommen hat, damit statt der in Ansatz gebrachten 518, 60 DM lediglich 397, 70 DM für diese Position anerkannt und insgesamt statt der beantragten 3259, 38 DM lediglich 3119, 310 DM festgesetzt hat. Mit Beschluss vom 9. Juli 2001 hat die Strafkammer die gegen den Beschluss vom 5. Juni 2000 gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 hat der Beschwerdeführer seinen Vergütungsantrag im Hinblick auf die durch die Gerichtskasse mit Kostenrechnung vom 21. Mai 2001 geltend gemachte Aktenversendungspauschale gem. KV-GVG Nr. 9003 um 15 DM erweitert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 27. Juli 2001 den Antrag auf Festsetzung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 15 DM zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Strafkammer mit Beschluss vom 21. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Entscheidungen der Strafkammer wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.

I.

Die nach § 98 Abs. 3 BRAGO, § 304 StPO zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen waren aufzuheben, da sie unter einem erheblichen Verfahrensmangel leiden.

Die Festsetzung der Vergütung des dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts obliegt nach § 98 Abs. 1 BRAGO dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie gehört nicht zu den dem Rechtspfleger übertragenen Geschäften. Gemäß § 21 Abs. 1 RpflG ist die Festsetzung von Kosten nur in den Fällen dem Rechtspfleger übertragenen, in denen die §§ 103ff ZPO anzuwenden sind. § 98 BRAGO sieht aber lediglich die sinngemäße Anwendung von § 104 Abs. 2 ZPO vor. Dementsprechend finden die Vorschriften über die Rechtsbehelfe nach dem RpflG (§§ 21, 11) hier keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf 02. Senat, Rechtspfleger 1990 348 m. w. N. ). Über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die nicht Durcngriffserinnerung ist, hat nach § 98 Abs. 2 BRAGO der Vorsitzende der Stafkammer und nicht etwa das Gericht in voller Besetzung durch begründeten Beschluss zu entscheiden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30 Auflage 2001, Rdnr 24 zu § 98 BRAGO). Gegen diese Entscheidung ist dann gem. § 98 Abs. 3 BRAGO die Beschwerde nach §§ 304 ff StPO gegeben.

Vorliegend hat nicht die jetzige Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Krefeld, sondern die Strafkammer in voller Besetzung über die Erinnerungen entschieden. Damit sind die angefochtenen Beschlüsse durch das unfunktionelle Gericht ergangen. Da das Gesetz die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ausdrücklich dem Vorsitzenden zugewiesen hat, kann es nicht als "unschädlich" angesehen werden, wenn statt seiner die Kammer entschieden hat (vgl. zu der ähnlich gelagerten Problematik der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung durch das Kollegialgericht und nicht durch den Vorsitzenden gemäß § 141 Abs. 4 StPO Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl. 2001, Rz. 6 zu § 141 m. w. N. ).

II.

Dem Senat erscheint es angezeigt, entgegen der Regel des § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern die Sache an die zuständige Vorsitzende der 1. Strafkammer zur Entscheidung über die Erinnerungen des Beschwerdeführers zurückzuverweisen. Hierbei hat es sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.

Soweit die Beschwerde sich gegen die Kürzung der geltend gemachten Kosten für Fotokopien um 25% richtet, ist die Sache aus den nachfolgenden Gründen noch nicht entscheidungsreif, so dass es sachgerecht erscheint, dass die Vorsitzende die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen im Rahmen der von ihr zutreffenden Entscheidung über die Erinnerung anstellt. Grundsätzlich gilt im Hinblick auf die als Schreibauslagen in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung von Fotokopien folgendes: Unter Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung der Strafk...

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