I. Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten (Anm. Abs. 1 bis Abs. 3)

1. Entstehung und Höhe

 

Rz. 4

Anm. Abs. 1 bis 3 sieht für Einzeltätigkeiten das Entstehen einer Verfahrensgebühr i.H.v. 22 EUR bis 330 EUR (Mittelgebühr 176 EUR) vor. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten 141 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest.

 

Rz. 5

Da VV 6500 eine Verfahrensgebühr ist, gilt die allgemeine Regelung in VV Vorb. 6 Abs. 2 über den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr entsteht daher auch bei Einzeltätigkeiten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Das gilt auch, wenn sie nach Anm. Abs. 4 im Verfahren nach §§ 43, 44 WDO anfällt.

Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, die auf die Ausführung des Auftrags gerichtet ist.

2. Einzeltätigkeit (Anm. Abs. 1)

 

Rz. 6

Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Verfahrensgebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist (Anm. Abs. 1). Dem Rechtsanwalt muss daher ein Einzelauftrag und nicht ein umfassendes Mandat erteilt worden sein. Maßgeblich für die Abgrenzung ist beim Wahlanwalt der Umfang bzw. der Inhalt des erteilten Auftrags und beim gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt der Umfang der gerichtlichen Bestellung bzw. der dabei übertragenen Aufgaben. Auf den Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob eine inhaltliche Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Anm. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen VV Vorb. 4.3. Auf die Erl. zu VV Vorb. 4.3 kann daher verwiesen werden.

 

Rz. 7

VV 6500 nennt keine bestimmten Einzeltätigkeiten ausdrücklich, sondern bestimmt nur, dass für eine Einzeltätigkeit die Verfahrensgebühr entsteht. Das bedeutet, dass die Verfahrensgebühr für alle Tätigkeiten entstehen kann, die dem Rechtsanwalt in den von VV Teil 6 Abschnitt 1 bis 4 erfassten Verfahren als Einzeltätigkeit übertragen werden können.[4] Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt auch die Teilnahme an einem Termin bzw. die Vertretung/Beistandsleistung in einem Termin nach VV 6500 vergütet bekommt, wenn ihm das als Einzeltätigkeit übertragen worden ist.

[4] So auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6500 Rn 2.

3. Mehrere Einzeltätigkeiten (Anm. Abs. 2)

 

Rz. 8

Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 bleibt unberührt (Anm. Abs. 2). Auf die Ausführungen bei VV Vorb. 4.3 Rdn 25 ff. wird verwiesen. Für das Entstehen der Gebühr ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Tätigkeit, mit der er beauftragt ist, vollendet (vgl. Anm. Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 4).

VV 6500 setzt voraus, dass der entsprechenden Tätigkeit jeweils ein Einzelauftrag bzw. ein besonderer Auftrag zugrunde liegt. Für die vom Rechtsanwalt erbrachten Einzeltätigkeiten müssen daher entsprechende Einzelaufträge erteilt worden sein. Das ist Folge von § 15 Abs. 1 und 2.

 

Rz. 9

Der mit verschiedenen oder mehreren Einzeltätigkeiten beauftragte Rechtsanwalt darf gem. § 15 Abs. 6 nicht mehr Gebühren erhalten als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt. § 15 Abs. 6 ist anwendbar, weil nach Anm. Abs. 2 S. 2 die Vorschrift des § 15 unberührt bleibt. Es ist also zu ermitteln, welche Gebühren der Vollverteidiger oder Vollvertreter erhalten würde, wenn er die gleichen Tätigkeiten wie der nur mit Einzeltätigkeiten beauftragte Rechtsanwalt wahrnehmen würde.

4. Anrechnung (Anm. Abs. 3)

 

Rz. 10

Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach VV 6500 entstandenen Verfahrensgebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet (Anm. Abs. 3). Diese Bestimmungen in den Anm. zu VV 6500 stimmen mit VV Vorb. 4.3 überein. Auf die Erl. zu VV Vorb. 4.3 wird verwiesen. § 15a ist zu beachten. In diesen Fällen ist dann bei der Bemessung der Gebühr, auf die angerechnet wird, der durch das KostRÄG 2021 einfügte § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.[5]

[5] Vgl. dazu auch Burhoff, RVGreport 2020, 402.

II. Nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (Anm. Abs. 4)

1. Verfahren

 

Rz. 11

Nach §§ 43, 44 WDO kann auf Antrag des Soldaten oder früheren Soldaten sowie auf Antrag des Disziplinarvorgesetzten eine Disziplinarmaßnahme nachträglich aufgehoben oder geändert werden. Über den Antrag des Soldaten oder früheren Soldaten sowie über den Antrag des Disziplinarvorgesetzten entscheidet das Wehrdienstgericht nach § 45 Abs. 1 WDO endgültig durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde nach § 42 WDO sinngemäß.

2. Verfahrensgebühr

 

Rz. 12

Anm. Abs. 4 bestimmt, dass in dem Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme jeweils die Verfahrensgebühr nach VV 6500 i.H.v. 22 EUR bis 330 EUR (Mittelgebühr 176 EUR) entsteht. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten 141 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Diese Gebühr deckt die gesamt...

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