Rz. 25

Neben § 15 Abs. 5 ist auch § 15 Abs. 6 anzuwenden.

1. Begrenzung bei mehreren Einzelaufträgen

 

Rz. 26

Soweit der Anwalt den Auftrag zu mehreren Einzeltätigkeiten erhalten hat, kann er insgesamt nicht mehr an Gebühren erhalten, als wenn er von vornherein mit der Gesamtvertretung beauftragt worden wäre. Hier ist jeweils als Höchstgrenze diejenige Vergütung zu beachten, die der Verteidiger oder der Beistand oder Vertreter eines Neben- oder Privatklägers oder eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 erhalten hätte.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält zunächst den Auftrag zur Einlegung und Begründung der Berufung. Später erhält er den Auftrag, den Verkehr mit dem Verteidiger zu führen. Schließlich hat er auch noch an einem Termin vor dem ersuchten Richter teilzunehmen.

Insgesamt sind drei Gebühren nach VV 4302 Nr. 1, VV 4301 Nr. 2 und VV 4302 Nr. 4 angefallen. Die Summe dieser Gebühren darf den Betrag der Gebühren nach VV 4100, 4124, 4104 nicht übersteigen, da der Verteidiger für die ausgeführten Einzeltätigkeiten insgesamt nicht mehr als diese Gebühren erhalten hätte.

Die Postentgeltpauschale nach VV 7002 erhält der Anwalt dagegen dreimal, da er in drei verschiedenen Angelegenheiten tätig geworden ist. § 15 Abs. 6 gilt nur für die Gebühren, nicht auch für Auslagen.

2. Vorzeitige Erledigung des Auftrags, § 15 Abs. 4

 

Rz. 27

Erledigt sich der Einzelauftrag vorzeitig, so ist dies für den Anfall der Gebühren unerheblich. Auf bereits entstandene Gebühren hat die vorzeitige Erledigung keinen Einfluss (§ 15 Abs. 4).

 

Rz. 28

Eine den VV 3101, 3404 entsprechende Regelung ist in den VV 4300 ff. nicht vorgesehen. Die vorzeitige Beendigung der Angelegenheit ist hier allerdings im Rahmen des § 14 Abs. 1 Gebühren mindernd zu berücksichtigen.

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