1. Verfahrensgebühren (VV 6400)

a) Höhe und Abgeltungsbereich

 

Rz. 4

Nach VV 6400 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem Truppendienstgericht nach § 17 WBO und in Verfahren nach § 42 WDO über Beschwerden von Soldaten und früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Dienstvorgesetzten nach der WDO, in welchen die Vorschriften der WBO entsprechend anwendbar sind, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 88 EUR bis 748 EUR (Mittelgebühr 418 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest.[3] Das gerichtliche Verfahren schließt sich an das Verfahren über die weitere Beschwerde nach § 16 WBO durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Truppendienstgericht (§ 17 WBO) bzw. im Fall des § 42 Nr. 3 WDO an das Beschwerdeverfahren an. Es beginnt mit der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 WBO bzw. mit der Einlegung der weiteren Beschwerde im Fall des § 42 Nr. 3 WDO. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 gilt bei § 42 Nr. 3 WDO nicht, weil die Beschwerde nicht bei einem Gericht desselben Rechtszugs, sondern beim Truppendienstgericht eingelegt wird (§§ 16 Abs. 4, 5 Abs. 1 WBO).

[3] Vgl. noch zu § 12 BRAGO BVerwG NZWehrr 2004, 259; BVerwG Rpfleger 2002, 98; BVerwG AnwBl. 1998, 540.

b) Anrechnung

 

Rz. 5

Ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht auf gerichtliche Entscheidung vorausgegangen, ist die dort entstandene Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 1 hälftig, höchstens zu 207 EUR auf die Verfahrensgebühr VV 6400 anzurechnen (siehe VV Vorb. 6.4 Rdn 17). Die Höhe dieser Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Die Verfahrensgebühr VV 6400, auf die die Geschäftsgebühr VV 2302 anzurechnen ist, ist gem. § 14 Abs. 2 so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

Für die Anrechnung gilt § 15a.

c) Entstehung

 

Rz. 6

Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erl. zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6400 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten.

d) Keine Grundgebühr

 

Rz. 7

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6400 entsteht keine Grundgebühr. Eine solche ist in VV Teil 6 Abschnitt 4 nicht vorgesehen.

2. Terminsgebühren (VV 6401)

 

Rz. 8

Nach VV 6401 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem Truppendienstgericht eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 748 EUR (Mittelgebühr 418 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest.

 

Rz. 9

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus demselben Gebührenrahmen. Nimmt der Rechtsanwalt an mehreren Terminen teil, entsteht die Terminsgebühr mehrfach. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin.

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