Rz. 17

Eine vorangegangen Geschäftsgebühr aus VV 2302 Nr. 2 ist nach Abs. 2 S. 1 zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem BVerwG (VV 6400) anzurechnen, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207 EUR. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr durfte dann aber nicht berücksichtigt werden, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist (Abs. 2 S. 3). Abs. 2 S. 3 ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 aufgehoben und durch die allgemeinere Regelung in § 14 Abs. 2 ersetzt worden. Ist eine Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 auf eine Verfahrensgebühr VV 6400, 6402 anzurechnen, ist die Verfahrensgebühr VV 6400, 6402, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte den Mandanten im Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Dienstvorgesetzten vertreten. Gegen dessen Entscheidung wird gem. § 17 WBO Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht gestellt, über den mündlich verhandelt wird. Die gesamte Tätigkeit ist durchschnittlich.

Im Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Dienstvorgesetzten entsteht eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2. Hier soll von der Schwellengebühr der Anm. zu VV 2302 ausgegangen werden.

Im Verfahren vor dem Truppendienstgericht erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach VV 6400 sowie eine Terminsgebühr nach VV 6401. Auf die Verfahrensgebühr ist jetzt die vorangegangene Geschäftsgebühr der VV 2302 Nr. 2 hälftig anzurechnen (Abs. 2 S. 1). Im Gegenzug darf die Vorbefassung nicht Gebühren mindernd berücksichtigt werden. Die Verfahrensgebühr VV 6400 ist nach § 14 Abs. 2 so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

I. Verfahren der weiteren Beschwerde

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 2   359,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 379,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   72,01 EUR
Gesamt   451,01 EUR

II. Verfahren vor dem Truppendienstgericht

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6400   418,00 EUR
2. gem. Abs. 2 S. 1 anzurechnen   – 207,00 EUR
3. Terminsgebühr, VV 6401   418,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 649,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   123,31 EUR
Gesamt   772,31 EUR

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