I. Verfahrens- und Terminsgebühren

 

Rz. 1

VV 6400 bis 6404 regeln die Verfahrens- und Terminsgebühren für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vor dem Truppendienstgericht sowie vor dem BVerwG, ferner im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. VV Vorb. 6.4).

II. Anrechnung

 

Rz. 2

Entsprechend den Regelungen bei Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch in Verfahren nach der WBO die Anrechnung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 vorgesehen, wenn der Rechtsanwalt bereits im Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten tätig war. Entsprechendes gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BVerwG, wenn bereits ein Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen ist.

III. Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Eine Bestimmung von Gebühren für einen bestellten Rechtsanwalt ist entbehrlich, weil eine gerichtliche Bestellung entsprechend § 90 WDO im gerichtlichen Antragsverfahren nach der WBO nicht möglich ist.[1] Die Bestimmungen über die PKH finden im Verfahren nach der WBO nach h.M. keine Anwendung (vgl. VV Vorb. 6.4 Rdn 25 ff.).[2]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 231.
[2] BT-Drucks 15/1971, S. 231.

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