Rz. 62

Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG bezeichnet der Gesetzgeber als "sonstige Fälle", in denen der Anwalt die Vergütung nach VV 6302, 6303 erhält. Auch danach wird die Verfahrensgebühr (VV 6302) sowie die Gebühr für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung oder Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ausgelöst (VV 6303). Die Gebühr nach VV 6303 entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einem gerichtlichen Termin jedweder Art teilgenommen hat (Anm. zu VV 6303).

 

Rz. 63

Hinsichtlich des Anfalls der Gebühren gelten die Ausführungen zu VV 6300, 6301 (vgl. Rdn 31 ff.). Auch hier erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 6302 der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr nach VV 1008 um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber.

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