Rz. 4
Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich anhängig gemacht, so stellt dieses Verfahren gegenüber der Hauptsache eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Dies gilt z.B. für Tätigkeiten im Verfahren über einstweilige Freiheitsentziehungen gem. § 427 FamFG sowie der entsprechenden Landesgesetze und einstweilige Anordnungsverfahren nach § 331 FamFG bzw. §§ 151 Nr. 6 und 7, 167 Abs. 1 i.V.m. § 331 FamFG.
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