Rz. 4

Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich anhängig gemacht, so stellt dieses Verfahren gegenüber der Hauptsache eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Dies gilt z.B. für Tätigkeiten im Verfahren über einstweilige Freiheitsentziehungen gem. § 427 FamFG sowie der entsprechenden Landesgesetze und einstweilige Anordnungsverfahren nach § 331 FamFG bzw. §§ 151 Nr. 6 und 7, 167 Abs. 1 i.V.m. § 331 FamFG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge