Rz. 3

Nach Anm. Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. Dies entspricht der für das Verwaltungsverfahren in VV Teil 2 Abschnitt 4 eingeführten Systematik.[2] Die gegenteilige Auffassung,[3] die den Anfall einer weiteren, gesonderten Gebühr ausschließt, verkennt einerseits diese Systematik und gründet ihre Gegenmeinung auf die fernliegende Annahme, der Gesetzgeber habe eine Verfahrensgebühr für das "behördliche" Disziplinarverfahren nicht vorgesehen. Die nach VV Vorb. 3 Abs. 4 geregelte Anrechnung auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren wird jedoch für Disziplinarverfahren oder berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nicht übernommen, weil der durch die Tätigkeit in dem früheren Verfahrensabschnitt ersparte Aufwand bei der Bestimmung der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb des Rahmens berücksichtigt werden soll.[4]

[2] VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 9.2.2007 – 80 Dn 47.05; Hartung, NJW 2005, 3093, 3095.
[3] VG Ansbach, Beschl. v. 11.10.2010 – AN 13a M 10.01669 (juris).
[4] BT-Drucks 15/1971, S. 231; VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 9.2.2007 – 80 Dn 47.05.

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