Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
6202

Verfahrensgebühr……

(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren.

(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.
44,00 bis 319,00 EUR 145,00 EUR

A. Allgemeines

I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

 

Rz. 1

Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.

II. Allgemeine Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 2)

 

Rz. 2

Mit Anm. Abs. 2 wird die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in außergerichtlichen, den gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht vorgeschalteten Verfahrensabschnitten festgelegt. Anm. Abs. 2 stellt darüber hinaus klar, für welchen Zeitraum dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr zusteht. Abgegolten wird seine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. Anm. Abs. 2 bestimmt mithin eine eigene Gebühr, die nicht mehr wie früher an eine andere Gebühr gekoppelt ist.[1]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 223.

III. Gesonderte Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Anm. Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. Dies entspricht der für das Verwaltungsverfahren in VV Teil 2 Abschnitt 4 eingeführten Systematik.[2] Die gegenteilige Auffassung,[3] die den Anfall einer weiteren, gesonderten Gebühr ausschließt, verkennt einerseits diese Systematik und gründet ihre Gegenmeinung auf die fernliegende Annahme, der Gesetzgeber habe eine Verfahrensgebühr für das "behördliche" Disziplinarverfahren nicht vorgesehen. Die nach VV Vorb. 3 Abs. 4 geregelte Anrechnung auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren wird jedoch für Disziplinarverfahren oder berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nicht übernommen, weil der durch die Tätigkeit in dem früheren Verfahrensabschnitt ersparte Aufwand bei der Bestimmung der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb des Rahmens berücksichtigt werden soll.[4]

[2] VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 9.2.2007 – 80 Dn 47.05; Hartung, NJW 2005, 3093, 3095.
[3] VG Ansbach, Beschl. v. 11.10.2010 – AN 13a M 10.01669 (juris).
[4] BT-Drucks 15/1971, S. 231; VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 9.2.2007 – 80 Dn 47.05.

B. Regelungsgehalt

I. Allgemeine Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 2)

 

Rz. 4

Nach Anm. Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht eine Verfahrensgebühr i.H.v. 44 EUR bis 319 EUR (Mittelgebühr 181,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[5] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 145 EUR.

 

Rz. 5

Die allgemeine Verfahrensgebühr entsteht in jedem Fall im behördlichen Disziplinarverfahren nach §§ 17 ff. BDG oder nach entsprechenden Regelungen in den Landesdisziplinargesetzen sowie im Verfahren vor dem Dienst- oder Disziplinarvorgesetzten nach der WBO. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht gibt es ein solches außergerichtliches, das gerichtliche Verfahren vorbereitende Verfahren i.d.R. nicht. Daher kann die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2 in diesen Verfahren i.d.R. auch nicht entstehen. Ist der Rechtsanwalt aber mit der Formulierung und Stellung eines Selbstreinigungsantrages des Auftraggebers beauftragt (§ 123 BRAO, § 116 StBerG, § 87 WPO), wird die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2 entstehen.

 

Rz. 6

Neben dieser Verfahrensgebühr entsteht die Grundgebühr nach VV 6200 – wie durch die Neufassung der VV 6200 klar gestellt worden ist – und, soweit der Rechtsanwalt an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung teilnimmt, die Terminsgebühr nach VV 6201 für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. Soweit kein dem gerichtlichen Verfahren vorausgehendes und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienendes weiteres außergerichtliches Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 1 stattfindet oder nach der einschlägigen Verfahrensordnung vorgesehen ist, wird mit der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2 die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem außergerichtlichen Verfahrensabschnitt eines Disziplinarverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung einer Berufspflicht bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei...

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