I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

 

Rz. 1

Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.

II. Grundgebühr (VV 6200)

 

Rz. 2

In VV 6200 ist die neu eingeführte Grundgebühr geregelt worden. Diese steht dem Rechtsanwalt einmalig zu, unabhängig davon, in welchen Verfahrensabschnitten er tätig geworden ist. Die Grundgebühr honoriert den Arbeitsaufwand, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Da dieser Aufwand auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt nicht schon von Anfang an tätig wird, sondern z.B. erst in der Rechtsmittelinstanz, war es sachgerecht, das Entstehen der Grundgebühr vom Zeitpunkt des Tätigwerdens unabhängig zu machen. Hierbei ist eine Gebührenregelung angestrebt worden, die nach Ansicht des Gesetzgebers auch bei umfangreichen Akten zu einer angemessenen Vergütung führt. Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet und der Höhe nach nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig. Der durch sie honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist weitgehend unabhängig von der späteren Gerichtszuständigkeit. Zudem bietet der Rahmen genügend Raum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.[1] Die Grundgebühr fällt auch an, wenn der Rechtsanwalt nur mit Einzeltätigkeiten und nicht zugleich mit der Vertretung oder Verteidigung beauftragt wird, da einerseits besondere Regelungen für Einzeltätigkeiten in VV Teil 6 Abschnitt 2 fehlen und sich auch VV 6404 nur auf die VV Vorb. 6.4 genannten Verfahren bezieht.[2]

 

Rz. 3

Klargestellt ist jetzt, dass die Grundgebühr neben der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht.

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 222.
[2] Hartung, NJW 2005, 3093, 3095.

III. Terminsgebühr (VV 6201)

 

Rz. 4

Weiterhin ist in VV 6201 eine Terminsgebühr für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung eingeführt worden. Nach altem Recht wurde die Teilnahme des Rechtsanwalts an solchen Terminen nicht gesondert vergütet. Durch die Einstellung in VV Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird zudem klargestellt, dass die Terminsgebühr auch für alle gerichtlichen Verfahrensabschnitte anwendbar ist, also z.B. auch für die Teilnahme an entsprechenden Terminen nach Beginn eines gerichtlichen Verfahrens. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt in Zukunft auch für die Teilnahme an außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfindenden Terminen eine Terminsgebühr erhält.[3] Die Terminsgebühr entsteht für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. Eine Begrenzung auf beispielsweise drei Termine, wie in der Anm. zu VV 4102, ist bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht nicht eingeführt worden.

[3] BT-Drucks 15/1971, S. 222.

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