Rz. 90
Die Grundgebühren VV 4100, 5100 und 6200 werden nicht nach VV 1008 erhöht (vgl. VV 4100 Rdn 25).[219] Im Übrigen besteht auch keine Notwendigkeit zur Erhöhung der Grundgebühr, weil in derselben Angelegenheit in demselben Verfahrensabschnitt gleichzeitig eine Verfahrensgebühr anfallen wird, die sich nach VV 1008 erhöht.[220]
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