Rz. 32

Der Wahlanwalt erhält eine Gebühr in Höhe von 143 EUR bis 1.023 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 583 EUR. Aus diesem Rahmen bemisst der Anwalt die in seinem konkreten Fall angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1. Sofern die Gebühr nicht ausreicht, um seine Tätigkeit angemessen zu vergüten, steht dem Anwalt die Möglichkeit offen, nach § 42 eine Pauschgebühr zu verlangen.

 

Rz. 33

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt (Beistand) erhält eine Festgebühr in Höhe von 466 EUR. Er hat die Möglichkeit, eine Pauschgebühr zu beantragen (§ 51).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge