Rz. 53

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 6101 in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR (Mittelgebühr 434,50 EUR). Ist der Anwalt als Beistand bestellt, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR aus der Staatskasse.

 

Rz. 54

Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ab (VV Vorb. 6 Abs. 2), ausgenommen die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.

 

Rz. 55

Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2).

 

Rz. 56

Sie entsteht auch dann, wenn das Bundesamt für Justiz dem Einspruch gem. 87g Abs. 1 S. 2 IRG abhilft. Wie sich aus der Überschrift zu § 87g IRG ergibt, beginnt das gerichtliche Verfahren bereits mit Einspruch.[25]

 

Rz. 57

Eine Anrechnung der für die Tätigkeit vor dem Bundesamt für Justiz entstandenen Verfahrensgebühr VV 6100 ist nicht vorgesehen. Beide Gebühren entstehen gesondert.

 

Beispiel: Die Behörde beantragt gem. § 87i Abs. 1 IRG vor dem AG die Umwandlung einer Sanktion in eine Geldstrafe. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 6101.

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6101   434,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   86,36 EUR
Gesamt   540,86 EUR
[25] So auch Burhoff, StRR 2011, 13.

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