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Die Terminsgebühr entsteht ebenso wie in Strafsachen je Verhandlungstag, also je Kalendertag. Finden an einem Tage mehrere Verhandlungen statt, entsteht die Gebühr nur einmal. Es handelt sich damit um eine Ausnahme zu § 15 Abs. 2. Längenzuschläge zur Terminsgebühr (vgl. z.B. VV 6205 f.) sind nicht vorgesehen. Eine Regelung zum sog. Längenzuschlag ist in VV Vorb. 6.2.3 Abs. 2 durch das KostRÄG 2021 für die in Abschnitt 2 geregelten Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht eingefügt worden. Darin wird die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgebenden Dauer der Hauptverhandlung geregelt. Auf die Erl. zu VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 wird verwiesen.

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