Rz. 44

Vertritt der Anwalt den Mandanten im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz (§§ 87 ff. IRG), so handelt es sich zwar um eine außergerichtliche Tätigkeit. Diese richtet sich jedoch nicht nach VV Teil 2 Abschnitt 3, da die Vorschriften nach VV Teil 2 Abschnitt 3 in Straf- und Bußgeldsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind (VV Vorb. 2.3 Abs. 2), sondern es entsteht die Verfahrensgebühr VV 6100.

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