Rz. 15

Die Verfahrensgebühr nach VV 6101 entsteht gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr entsteht also bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Aufnahme der Information.

 

Rz. 16

Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten in den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz, ausgenommen die Wahrnehmung von Terminen, die nach VV 6102 vergütet wird. Voraussetzung ist auch hier, dass der Anwalt als Gesamtvertreter beauftragt ist. Für Einzeltätigkeiten gilt VV 6500.

 

Rz. 17

Zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr zählen daher neben der Entgegennahme der Information und der Beratung des Mandanten insbesondere die Akteneinsicht, die Korrespondenz mit dem Mandanten oder mit Dritten, Besprechungen mit den Beteiligten, außergerichtliche Termine, Beschwerdeverfahren, für die es in VV Teil 6 ebenfalls keine gesonderten Regelungen gibt. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln wird durch die Verfahrensgebühr abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10).

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