Rz. 39

Soweit sich im Verfahren die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt, sind die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen nach § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO aus der Staatskasse zu erstatten.[16] Im Übrigen kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht.[17]

 

Rz. 40

Neben dem deutschen Anwalt können u.U. auch Kosten eines zusätzlichen ausländischen Rechtsanwalts zu erstatten sein.[18] Auslagen, die in dem ersuchten Staat entstanden sind, sind dagegen nicht zu erstatten.[19]

[16] BGH 17.1.1984 – 4 ARs 19/83, NJW 1984, 1309; Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 40 IRG Rn 32.
[17] OLG Hamm NStZ 1984, 366; OLG Koblenz MDR 1983, 692; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1049.
[18] OLG Hamburg NStZ 1983, 284; OLG Hamburg NStZ 1988, 370.
[19] OLG Zweibrücken JurBüro 1989, 518.

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