Rz. 8

Die VV 6100 ff. gelten wegen VV Vorb. 6 Abs. 1 grundsätzlich auch für einen Zeugenbeistand, der für die richterliche Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens bestellt worden ist. Wird aber wie in Strafsachen für den gem. § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand davon ausgegangen, dass nur eine Einzeltätigkeit vorliegt, wird statt VV 6100 ff. VV 6500 angewandt werden müssen.[3]

[3] Wegen VV 6500 keine Anwendung von VV 4301 Nr. 4 (mehr) erforderlich, deshalb ist KG AGS 2008, 130 m. Anm. Volpert = RVGreport 2008, 227 überholt.

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