Rz. 8
Die VV 6100 ff. gelten wegen VV Vorb. 6 Abs. 1 grundsätzlich auch für einen Zeugenbeistand, der für die richterliche Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens bestellt worden ist. Wird aber wie in Strafsachen für den gem. § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand davon ausgegangen, dass nur eine Einzeltätigkeit vorliegt, wird statt VV 6100 ff. VV 6500 angewandt werden müssen.[3]
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