a) Angelegenheit

 

Rz. 42

Wird der Anwalt in einem Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen beauftragt, so erhält er hierfür eine gesonderte Vergütung nach den VV 6100 ff. Seine Tätigkeit ist nicht durch eventuelle Gebühren im vorausgegangenen ausländischen Straf- oder Bußgeldverfahren mit abgegolten. Vielmehr sind die deutschen Verfahren über die Bewilligung der Vollstreckung nach den §§ 86 ff. IRG gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15.

b) Vollstreckung

 

Rz. 43

Durch die Gebühren der VV 6100 ff. wird auch die nachfolgende Vollstreckung abgegolten. Dafür entstehen keine gesonderten Gebühren, da es sich insoweit nicht um eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt.[20] Teilweise wird nach VV Vorb. 2.3 Abs. 1 von einem besonderen Verwaltungszwangsverfahren und damit einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) ausgegangen (Anwendbarkeit von Vorschriften des OWiG, des JGG und des JBeitrG), in der die Gebühren nach VV 3309 f. (Gegenstandswert § 25) anfallen.[21]

[20] So auch Burhoff, RVGreport 2018, 122 und StRR 2011, 132; a.A. N. Schneider, DAR 2010, 770.
[21] So Klüsener, JurBüro 2018, 505.

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