Rz. 21

Soweit für eine Tätigkeit in der Hauptsache Versicherungsschutz besteht, gilt dies auch für entsprechende Einzeltätigkeiten. Auch für Einzeltätigkeiten im Rahmen der Vollstreckung (wie z.B. für einen Ratenzahlungsantrag) besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.[23] Für die Vertretung eines Zeugen besteht dagegen mangels Versicherungsfalls kein Versicherungsschutz.

[23] N. Schneider, Vergütung für Ratenzahlungsantrag in Bußgeldsachen, NJW-Spezial 2017, 219.

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