Rz. 110

Auch der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt erhält die Zusätzliche Gebühr. Die Verweisung in VV 5115 gilt auch für ihn. Er erhält daher als Zusätzliche Gebühr den Betrag, der für die betreffende Verfahrensgebühr für den bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt vorgesehen ist.

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