Rz. 50

Wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Verwarnungsverfahren oder im Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht eingestellt und hat der Anwalt nach den vorstehenden Grundsätzen an der Einstellung mitgewirkt, so erhält er nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 immer die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115.

 

Rz. 51

Da das Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht andauert, muss die Einstellung nicht durch die Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Auch die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren löst die Zusätzliche Gebühr aus.

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