Rz. 103
Wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG zurückgenommen, so gilt das Gleiche wie bei der Rücknahme der Rechtsbeschwerde. Auch hier entsteht die Zusätzliche Gebühr analog Anm. Abs. 1 Nr. 4.[83]
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