Rz. 21

Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Anwalt die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 verdienen. Die frühere Streitfrage, ob die Gebührenerhöhung auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet, ist damit geklärt.

 

Rz. 22

Die Zusätzliche Gebühr kann entstehen bei

Rücknahme der Rechtsbeschwerde,
Einstellung des Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung.

Bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde muss die Rücknahme allerdings im Falle eines bereits anberaumten Hauptverhandlungstermins mehr als zwei Wochen vor dem anberaumten Termin erklärt worden sein.

 

Rz. 23

Unerheblich ist dagegen, wer die Rechtsbeschwerde eingelegt und zurückgenommen hat. Auch die Mitwirkung an der Rücknahme durch die Staatsanwaltschaft löst die Zusätzliche Gebühr aus.

 

Rz. 24

Strittig wird auch hier wohl sein, ob es Voraussetzung für den Anfall der Zusätzlichen Gebühr ist, dass bereits ein Termin anberaumt war, oder ob mit einem Termin zu rechnen gewesen wäre (siehe VV 5115 Rdn 110).

Wird das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt, ist insoweit unerheblich, ob bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt war und wann dieser stattfinden sollte.

 

Rz. 25

Wird im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden – was der Regelfall ist (§ 79 Abs. 5 OWiG) –, entsteht keine Zusätzliche Gebühr. Anm. Abs. 1 Nr. 5 zu VV 5115 ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht analog anwendbar. Erwähnt in VV 5115 ist nur das Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG, nicht auch das nach § 79 Abs. 5 OWiG.

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