Rz. 16

Kommt es zur Hauptverhandlung, so erhält der Verteidiger für die Teilnahme an der Hauptverhandlung je Verhandlungstag eine Terminsgebühr nach VV 5114.

 

Rz. 17

Die Terminsgebühr entsteht je Kalendertag, an dem eine Hauptverhandlung stattfindet. Eine Unterscheidung zwischen erstem Hauptverhandlungstermin, erneutem ersten Hauptverhandlungstermin und einem Fortsetzungstermin ist nach dem RVG nicht mehr vorgesehen.

 

Rz. 18

Die Terminsgebühr erhält der Verteidiger auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, der Termin aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 5 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn der Verteidiger rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 5 Abs. 3 S. 2).

 

Rz. 19

Eine Regelung für sonstige Termine außerhalb der Hauptverhandlung enthält Unterabschnitt 4 im Gegensatz zu Unterabschnitt 2 und 3 nicht. Solche Termine sind im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch nicht möglich. Sofern solche Termine hier stattfinden sollten, würde hierfür jedenfalls keine gesonderte Terminsgebühr anfallen; diese Termine wären durch die Verfahrensgebühr abgegolten (VV Vorb. 5 Abs. 2).

 

Rz. 20

Die Höhe der Gebühr beläuft sich für den Wahlverteidiger auf 88 EUR bis 616 EUR; die Mittelgebühr liegt bei 352 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 282 EUR.

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