Rz. 32

Wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist ebenfalls nur die Verfahrensgebühr nach VV 5113 entstanden, ggf. i.V.m. einer Grundgebühr (VV 5100) und einer zusätzlichen Verfahrensgebühr (VV 5116).

 

Rz. 33

Hinzukommen kann allerdings jetzt die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115, wenn der Anwalt an der Rücknahme mitgewirkt hat. Die VV 5115 ist analog anzuwenden auch auf die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (siehe VV 5115 Rdn 103).

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