Rz. 6

Da das gerichtliche Verfahren eine eigene Angelegenheit darstellt, erhält der Anwalt hier auch seine Auslagen erstattet, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002. Die Streitfrage, ob für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren gesonderte Postentgeltpauschalen anfallen, ist zwischenzeitlich durch § 17 Nr. 11 dahingehend entschieden, dass verschiedene Angelegenheiten vorliegen und demzufolge auch zwei gesonderte Postentgeltpauschalen anfallen. Auf ältere Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des BGH v. 19.12.2012,[1] kann insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden, was zuweilen aber immer noch übersehen wird.[2]

 

Rz. 7

Auch die Kopiekosten sind gesondert zu berechnen, so dass für die ersten 50 Seiten im gerichtlichen Verfahren wiederum die höhere Vergütung zu zahlen ist.[3]

[1] BGH 19.12.2012 – IV ZR 186/11, AGS 2013, 56 = RVGreport 2013, 105 = NJW 2013, 1610.
[2] So LG Bonn 30.3.2016 – 27 Qs 12/16, AGS 2016, 274 = RVGreport 2016, 255.

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