Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet…… 22,00 bis 121,00 EUR 57,00 EUR

A. Allgemeines, VV 5102, 5104, 5106

 

Rz. 1

Die VV 5102, 5104, 5106 regeln die Höhe der Terminsgebühren für die in VV 5101, 5103, 5105 genannten Verfahren. Durch das RVG neu eingeführt worden ist, dass der Verteidiger im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine Terminsgebühr erhalten kann. Früher wurden solche Tätigkeiten für die Teilnahme an Vernehmungsterminen o.Ä. durch die Gebühr für das vorbereitende Verfahren mit abgegolten.

B. Regelungsgehalt, VV 5102, 5104, 5106

 

Rz. 2

Nach VV Vorb. 5.1.2 Abs. 2 entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. Sonstige Termine, etwa Besprechungen mit Zeugen oder Sachverständigen, reichen nicht aus. Solche Tätigkeiten werden durch die jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten.

 

Rz. 3

Auch die Terminsgebühr ist nach der Höhe des angedrohten bzw. verhängten Bußgeldes gestaffelt. Bei einem Bußgeld

a)

von weniger als 60 EUR erhält nach VV 5102

der Wahlanwalt eine Terminsgebühr von 22 EUR bis 121 EUR; die Mittelgebühr beträgt 71,50 EUR;
der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 57 EUR;
b)

von 60 EUR bis einschließlich 5.000 EUR erhält nach VV 5104

der Wahlanwalt eine Terminsgebühr in Höhe von 33 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 176 EUR;
der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 141 EUR;
c)

von mehr als 5.000 EUR erhält nach VV 5106

der Wahlanwalt eine Terminsgebühr in Höhe von 44 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 187 EUR;
der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 150 EUR.
 

Rz. 4

Die Terminsgebühr erhält der Anwalt für jeden Kalendertag, an dem ein Termin stattfindet. Mehrere Termine am selben Tag lösen die Terminsgebühr also nur einmal aus (str., siehe VV Vorb. 5 Rdn 4).

 

Rz. 5

Eine Begrenzung auf eine Gebühr je drei Termine, wie sie in Strafsachen vorgesehen ist (Anm. S. 2 zu VV 4102), findet hier nicht statt. Die Gebühr entsteht für jeden Tag erneut.

 

Rz. 6

Ergänzend gilt auch hier VV Vorb. 5 Abs. 3 S. 2 und 3. Der Anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

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