Rz. 4

Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt nach VV 4304 eine Festgebühr i.H.v. 3.850 EUR.

 

Rz. 5

Die Vergütung nach VV 4304 erhält der Anwalt mit der ersten Tätigkeit nach seiner Beiordnung, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2).

 

Rz. 6

Die Gebühr nach VV 4304 deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson ab, einschließlich der Besuche in der Justizvollzugsanstalt.[1] Ferner gehören hierzu die Beratung des Gefangenen, das Erstellen von Anträgen und Anregungen, etwa zur Ermittlung entlastender Umstände;[2] Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft;[3] die Weitergabe von Gesprächsinhalten im Einverständnis des Gefangenen;[4] Stellung von Anträgen im Namen des Gefangenen;[5] Teilnahme an Vernehmungen und Ermittlungshandlungen, bei denen der Verteidiger nach § 34 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 S. 1 und Nr. 5 S. 1 EGGVG nicht anwesend sein darf, sofern der Gefangene damit einverstanden ist;[6] Kontaktaufnahme mit Dritten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.[7]

 

Rz. 7

Dauer, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind unerheblich.[8] Zur vorzeitigen Beendigung siehe Rdn 14.

 

Rz. 8

Eine Terminsgebühr kann der Anwalt als Kontaktperson nicht verdienen,[9] auch nicht eine Terminsgebühr nach VV 4102, 4103.

 

Rz. 9

Dauert die Kontaktsperre während der Hauptverhandlung über mehrere Verhandlungstage hinweg an, so bleibt es bei der Gebühr i.H.v. 3.850 EUR.

 

Rz. 10

Ebenso wenig kommt eine Grundgebühr nach VV 4100 in Betracht, da diese nur für den Verteidiger gilt.

 

Rz. 11

Auch zusätzliche Gebühren nach den VV 4141 ff. bei Einziehung o.Ä. und Einstellung des Verfahrens etc. sind nicht möglich.

 

Rz. 12

Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um einen Haftzuschlag (VV Vorb. 4 Abs. 4) kommt nicht in Betracht. Der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich der Vertretene nicht auf freiem Fuß befindet, ist bereits durch die Festgebühr berücksichtigt.[10]

 

Rz. 13

Eine Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Anwalt nur einem einzigen Gefangenen beigeordnet werden kann.[11]

 

Rz. 14

Erledigt sich die Tätigkeit des Anwalts vorzeitig, so bleibt es bei der vollen Vergütung. Ob dieses "Alles-oder-Nichts-Prinzip" zweckmäßig ist, muss bezweifelt werden.

[1] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[2] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[3] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[4] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[5] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[6] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[7] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[8] Hansens, BRAGO, § 97a Rn 2.
[9] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[10] Hansens, BRAGO, § 97a Rn 2.
[11] BT-Drucks 10/092, S. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, § 34a EGGVG Rn 2.

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