Rz. 32

Die Gebühren nach VV 4147 und nach VV 1000 entstehen unabhängig voneinander, da beide an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind (siehe auch Anm. zu VV 4147).

 

Rz. 33

Häufig wird nur die Gebühr nach VV 4147 entstehen, da Einigungen über sonstige Ansprüche die Ausnahme darstellen.

 

Beispiel: Im Sühnetermin entschuldigt sich der Beschuldigte für die geäußerten Beleidigungen. Der Kläger nimmt daraufhin die Privatklage zurück. Die Kosten werden durch Einigung gegeneinander aufgehoben.

Die Parteien haben hier eine Einigung nach VV 4147 erzielt, nicht aber auch über vermögensrechtliche Ansprüche. Die Kosteneinigung reicht insoweit nicht aus.

 

Rz. 34

Schließen die Parteien auch eine Einigung über vermögensrechtliche Ansprüche, so kommen beide Gebührentatbestände in Betracht.

 

Beispiel: In der Hauptverhandlung einigen sich die Parteien darüber, dass der Beschuldigte wegen der von ihm verursachten Körperverletzung auf die außergerichtlich bereits erhobene Schmerzensgeldforderung von 2.000 EUR einen Betrag i.H.v. 1.000 EUR zahle und die Kosten des Verfahrens übernehme. Der Privatkläger verpflichtet sich, die Klage zurückzunehmen.

Die Parteien haben sich hier sowohl über das Privatklageverfahren geeinigt als auch über vermögensrechtliche Ansprüche. Neben der Gebühr nach VV 4147 erhalten die Anwälte also auch eine 1,5-Einigungsgebühr nach Anm. zu VV 4147 i.V.m. VV 1000 sowie eine 2,0-Gebühr nach VV 4143 aus dem Wert von 2.000 EUR. Außergerichtlich ist zudem eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 entstanden.

 

Rz. 35

Möglich ist auch, dass nur die Gebühr der VV 1000 ff. entsteht.

 

Beispiel: In der Hauptverhandlung einigen sich die Parteien über die außergerichtlich bereits angemeldete Schmerzensgeldforderung. Über die Beendigung des Privatklageverfahrens können die Parteien keine Einigung erzielen, so dass das Gericht um eine Entscheidung gebeten wird und das Verfahren nach § 383 Abs. 2 StPO einstellt.

Zu einer "Privatklageeinigung" ist es nicht gekommen, da sich die Parteien über die Beendigung des Verfahrens nicht einigen konnten. Angefallen ist lediglich die 1,5-Einigungsgebühr nach Anm. zu VV 4147 i.V.m. VV 1000 sowie eine 2,0-Verfahrensgebühr (analog VV 4143) (siehe Rdn 29) aus dem Wert der Schmerzensgeldansprüche.

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