Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Tätigkeit im Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt des StrRehaG und enthält zwei Gebührentatbestände:

Zum einen ist die Vergütung im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1 S. 3 bis 5 StrRehaG geregelt (1. Alt.).
Zum anderen regelt die Vorschrift die Vergütung des Anwalts, wenn er im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1 S. 3 bis 5 StrRehaG gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung Beschwerde einlegt (2. Alt.).
 

Rz. 2

Andere anwaltliche Tätigkeiten im Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG werden durch die allgemeinen Gebührenvorschriften der VV 4100 ff. abgegolten (VV Vorb. 4 Abs. 1). Für das Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG in der Hauptsache gelten die Vorschriften des strafrechtlichen Berufungsverfahrens (Anm. zu VV 4126).

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