Rz. 79

Wird gegen die Entscheidung im Grundverfahren nach § 8 Abs. 2 StrEG sofortige Beschwerde erhoben, so erhält der Verteidiger wiederum keine gesonderten Gebühren. Die Tätigkeit wird für ihn vielmehr wiederum durch die Gebühren der VV 4100 ff. abgegolten (VV Vorb. 4.1. Abs. 2).[65] Nur Beschwerden nach VV Teil 3 lösen stets eine gesonderte Vergütung aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). In Strafsachen fällt eine gesonderte Gebühr für eine Beschwerde nur dann an, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, wie in VV Vorb. 4 Abs. 5, Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 oder VV 4145. Der Mehraufwand kann auch hier nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.

 

Rz. 80

War der Anwalt nicht Verteidiger, erhält er im Beschwerdeverfahren eine Gebühr nach VV 4302 Nr. 1. Diese Gebühr erhält er auch, wenn er bereits im Antragsverfahren tätig war und dort eine Gebühr nach VV 4302 Nr. 2 verdient hatte. Nach VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 entsteht die Gebühr im Beschwerdeverfahren gesondert.

[65] OLG Düsseldorf AGS 2011, 70 = RVGreport 2011, 22.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge