Rz. 51

Die Anrechnung gilt nur für die Gebühr der VV 4143. Nur die im ersten Rechtszug angefallene 2,0-Gebühr nach VV 4143 wird auf die Gebühren eines erstinstanzlichen Zivilverfahrens angerechnet. Gleiches gilt allerdings, wenn die Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden sind. Auch in diesem Fall ist die 2,0-Gebühr (Anm. Abs. 1 zu VV 4143) auf die Gebühren des erstinstanzlichen Zivilverfahrens anzurechnen.

 

Rz. 52

Die im Berufungs- oder Revisionsverfahren angefallene 2,5-Gebühr nach VV 4144 wird im Gegensatz zum früheren Recht dagegen nicht angerechnet, und zwar weder auf die Gebühren eines erstinstanzlichen zivilrechtlichen Verfahrens noch auf die eines zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahrens.

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