Rz. 102

Wird mit der Hauptverhandlung erneut begonnen, findet also wiederum ein neuer erster Hauptverhandlungstermin statt, so kann die Zusätzliche Gebühr entstehen, wenn die erneute Hauptverhandlung vermieden wird. Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3. Insoweit ist es unerheblich, ob der Verteidiger bereits an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Die Zusätzliche Gebühr für die erneute Hauptverhandlung erhält der Anwalt jetzt auch, wenn der Einspruch in Bezug auf den erneuten Hauptverhandlungstermin rechtzeitig zurückgenommen wird.[111] Insoweit gilt nichts anderes als bei Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung (siehe Rdn 52).

 

Beispiel: Im ersten Hauptverhandlungstermin erscheint der Angeklagte nicht. In Anwesenheit des Verteidigers ergeht ein Strafbefehl nach § 408a Abs. 1 StPO. Nach Einspruch wird ein erneuter Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der Verteidiger nimmt den Einspruch drei Wochen vor dem Termin zurück.

Bis zum ersten Hauptverhandlungstermin erhält der Verteidiger die Gebühren nach VV 4100, 4104, 4106, 4108. Für die Rücknahme zur Vermeidung des zweiten Hauptverhandlungstermins, der nicht mehr stattgefunden hat, erhält er eine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.

[111] N. Schneider, AGS 2000, 21.

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