Rz. 52

Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die dann jedoch ausgesetzt werden musste und die an sich vorgesehene erneute Hauptverhandlung dann infolge Einstellung entbehrlich wird.

 

Beispiel 1: Im ersten Hauptverhandlungstermin erscheint ein Zeuge nicht. Die Hauptverhandlung wird daher ausgesetzt und muss von neuem begonnen werden. Der Angeklagte beauftragt erst jetzt einen Anwalt mit seiner Verteidigung. Dieser erreicht, dass das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung endgültig eingestellt wird.

 

Beispiel 2: Im ersten Hauptverhandlungstermin vor dem AG wird das Verfahren ausgesetzt, da noch ein Gutachten einzuholen ist. Nach Eingang des Gutachtens nimmt die Verteidigung ausführlich Stellung. Das Gericht stellt daraufhin das Verfahren nach § 153 StPO ein.

Auch wenn in diesen Fällen bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, kann anschließend eine Zusätzliche Gebühr anfallen. Der Wortlaut spricht nur davon, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Es ist hier nicht davon die Rede, dass überhaupt keine Hauptverhandlung stattgefunden haben darf. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen eindeutig dafür, die Vorschrift der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in diesen Fällen entsprechend anzuwenden. Der Verteidiger soll einen Anreiz dafür erhalten, entlastende Aspekte bereits vor der Hauptverhandlung vorzubringen und dem Gericht Zeit, Arbeit und Mühe einer Hauptverhandlung zu ersparen. Der Verteidiger soll belohnt werden, wenn er es erreicht, dass diese zusätzliche Arbeit und der zusätzliche Aufwand durch eine Einstellung, an der er mitwirkt, entbehrlich gemacht wird. Diese Intention des Gesetzgebers gilt aber nicht nur für den ersten Hauptverhandlungstermin, sondern auch für den erneuten ersten Hauptverhandlungstermin. Auch dieser Termin erfordert Arbeit und Zeitaufwand und muss ebenso wie der erste Hauptverhandlungstermin vorbereitet werden, sodass dies dafür spricht, hier die Zusätzliche Gebühr zu gewähren. Würde man die Zusätzliche Gebühr hier ablehnen, so würde man wieder in alte Zeiten zurückverfallen. Der Verteidiger, der die entlastenden Momente zurückhält und diese erst in der erneuten Hauptverhandlung vorträgt, würde belohnt, da er eine neue Terminsgebühr erhalten würde. Sinn und Zweck der Vorschrift würden also gerade in ihr Gegenteil verkehrt. Daher hat der BGH[74] zwischenzeitlich klargestellt, dass auch nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung eine Zusätzliche Gebühr anfallen kann, wenn dadurch eine erneute Hauptverhandlung vermieden wird.

 

Rz. 53

Nicht erforderlich ist, dass die Hauptverhandlung ausdrücklich ausgesetzt worden ist. Es reicht aus, dass das Gericht die Frist für einen Fortsetzungstermin nach § 229 StPO verstreichen lässt, sodass damit die Hauptverhandlung faktisch ausgesetzt und nicht lediglich unterbrochen worden ist.[75]

 

Rz. 54

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nur ein Fortsetzungstermin innerhalb der Frist des § 229 StPO entbehrlich gemacht wird. Hier gilt der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung. Es muss also die Hauptverhandlung als solche entbehrlich gemacht werden. Dass lediglich einer von mehreren Hauptverhandlungsterminen letztlich wegfällt, reicht für die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 nicht aus, ebenso wenig wie die vorzeitige Beendigung der Hauptverhandlung ausreicht.[76] Ist einmal mit der Hauptverhandlung begonnen worden, so kann für diese Hauptverhandlung die Gebühr nach VV 4141 nicht mehr anfallen, sondern nur dann, wenn das Verfahren ausgesetzt wird und dann erneut eine Hauptverhandlung stattfinden muss.[77]

[75] AG Riedlingen 13.12.2018 – 1 C 170/17, AGS 2019, 63 = DAR 2019, 116 (zur vergleichbaren Regelung in VV 5115).
[76] AG Hannover 17.7.2018 – 571 C 4229/18, AGS 2018, 561 = RVGreport 2018, 458.
[77] OLG Köln AGS 2006, 339 m. Anm. Madert = RVGreport 2006, 152 = RVG-Letter 2006, 33 m. Anm. Kroiß; Burhoff/Volpert, VV 4141 Rn 21 Nr. 9; zum vergleichbaren Fall der VV 5115: LG Limburg 24.10.2011 – 1 Qs 145/11.

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