Rz. 169

Soweit Versicherungsschutz besteht (siehe VV Vorb. 4 Rdn 132 ff.), sind die Gebühren nach Anm. Abs. 1 stets vom Versicherungsschutz umfasst. Der Rechtsschutzversicherer ist auch verpflichtet, die Zusätzlichen Gebühren nach Anm. Abs. 1 zu übernehmen. Hierüber entsteht in der Praxis häufig Streit, da die Rechtsschutzversicherer versuchen, an dieser Stelle Kosten zu sparen. Fast sämtliche Entscheidungen, die zum bisherigen § 84 Abs. 2 BRAGO ergangen sind, beruhen auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer. Der Anwalt sollte sich hier nicht vorschnell von einer ablehnenden Haltung des Rechtsschutzversicherers abschrecken lassen.

 

Rz. 170

Zu beachten ist allerdings, dass der Anwalt gegebenenfalls eine dem Versicherungsnehmer zuzurechnende Obliegenheitsverletzung begehen kann, wenn gegen den Strafbefehl zunächst Einspruch eingelegt, dieser aber später wieder zurückgenommen worden ist. Der Anwalt muss in diesem Falle erklären können, wieso die 14-tägige Einspruchsfrist nicht ausreichend gewesen war, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs vorab zu überprüfen.[169]

 

Rz. 171

Zahlt ein Rechtsschutzversicherer eine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141, so steht ihm kein Anspruch auf Rückerstattung zu, wenn sich im Nachhinein die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Gebühr ändert und nach neuerer Rechtsprechung die Zusätzliche Gebühr nicht mehr geschuldet gewesen wäre.[170]

[169] So zum vergleichbaren Fall im Bußgeldverfahren AG Gelsenkirchen 27.6.2003 – 36 C 15/03, AGS 2004, 323 = zfs 2004, 579; ähnlich auch zum Bußgeldverfahren: AG Hamburg-Barmbek 11.3.2011 – 820 C 511/10, AGS 2011, 596 = RVGreport 2012, 10.
[170] LG Wuppertal AGS 2011, 623 = NJW-RR 2012, 557.

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